Dieser Bereich und auch die Rechtsprechung dazu sind sehr umfassend. Für die Angemessenheit ist danach insbesondere auf folgende wesentliche Elemente abzustellen:

  • Art und Umfang der Tätigkeit, also Geschäftsbranche und Größe des Unternehmens anhand der Umsatzhöhe und Mitarbeiterzahl,
  • Ertragsaussichten der Gesellschaft,
  • Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn und zur Kapitalverzinsung der GmbH,
  • innerbetrieblicher bzw. außerbetrieblicher Fremdvergleich.
 
Wichtig

Bandbreite maßgebend

Es gibt nicht "das" richtige Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Vielmehr hat der BFH[1] herausgearbeitet, dass sich eine angemessene Vergütung über eine Bandbreite von Beträgen erstreckt. Damit ist auch ein Wert an der oberen Grenze fremdüblicher Vergütungen noch nicht zu beanstanden. Allenfalls bei ertragsschwachen Gesellschaften sollte das Gehalt am unteren Rand der Bandbreite liegen.

Im Übrigen betont der BFH regelmäßig, dass die Prüfung anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist. Dazu ist ein innerbetrieblicher Fremdvergleich bestens geeignet, jedoch meist nicht darstellbar. Somit kommt einem außerbetrieblichen Fremdvergleich eine hohe[2] Bedeutung zu. Dazu wird auf sog. Gehaltsstrukturuntersuchungen einschlägiger Fachverlage zurückgegriffen;diese Handhabung wird auch vom BFH gebilligt.[3]

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