Hingegen sind Geschäftsvorfälle, die auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruhen, ohne Einfluss auf die Höhe des steuerlichen Einkommens. Dies sind insbesondere:

  • Kapitaleinlage bei Gründung der GmbH,
  • Kapitalerhöhung bzw. Nachschüsse,
  • verdeckte Einlagen,
  • Kapitalrückzahlungen,
  • Gewinnverteilung (Ausschüttung),
  • Auskehrungen bei Liquidation,
  • Gewinnabführung bei Organschaft,
  • Verlustausgleich bei einer Organschaft.

Eine Gewinnverteilung kann dabei in weitere Unterformen untergliedert werden:

  • eine offene Gewinnausschüttung, die auf einem wirksamen Gewinnverwendungsbeschluss beruht – sowohl für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr als auch vor Ablauf des Wirtschaftsjahrs als Vorabausschüttung;
  • Ausschüttungen auf Genussrechte, mit denen eine Beteiligung am Gewinn- und Liquidationserlös verbunden ist;
  • eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), bei welcher eine schuldrechtliche Beziehung die gesellschaftsrechtliche Grundlage (teilweise) verschleiern soll;
  • sowie eine Gewinnausschüttung, der kein oder ein unwirksamer Gewinnverwendungsbeschluss zugrunde liegt.

Gesetzlich findet dies seine Grundlage in § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KStG. Darin ist geregelt, dass es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ist, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen nicht. Hingegen ist im Gesetz aber nicht näher definiert, wann eine vGA vorliegt.

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