Bei dieser Gesellschaft kann das Mindeststammkapital nach und nach angespart werden, sodass die Gründung quasi auch mit einem Stammkapital in Höhe von 1 EUR möglich ist.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Unternehmer einem "Sparzwang" unterliegt. Das heißt, Jeder Gründungsgesellschafter braucht zwar nur jeweils 1 EUR aufzubringen. Das Stammkapital ist jedoch aus den jährlich erwirtschafteten Gewinnen durch die Bildung einer gesetzlichen Rücklage solange aufzustocken, bis ein Stammkapital von 25.000 EUR erreicht und die Umfirmierung in eine normale GmbH erfolgt ist.

Die Unternehmergesellschaft ist keine neue Gesellschaftsform, sondern eine "Unterart" der GmbH.

5.1 Hinweis: Zusatz "UG haftungsbeschränkt"

Im Falle der Gründung einer Mini-GmbH muss die Gesellschaft als "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" (oder als "UG haftungsbeschränkt") firmieren. Auch die Mitführung des Begriffes haftungsbeschränkt ist hierbei zwingend erforderlich.

In der Bilanz der UG ist eine Rücklage zu bilden, in welche jeweils 1/4 des Jahresüberschusses eingestellt wird. Hinsichtlich dieses Viertels besteht ein Ausschüttungsverbot, da es nur zur Kapitalaufstockung verwendet werden darf.

5.2 Für einfache Standardgründungen gibt es Musterprotokolle

Des Weiteren werden für einfache Standardgründungen 2 Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Einfache Standardgründungen sind Bargründungen durch maximal 3 Gesellschafter und die Bestellung nur eines Geschäftsführers.

Für die Gründung der UG ist die Verwendung eines Musterprotokolls zwingend notwendig. Auch hier ist aber die notarielle Form zu beachten.

5.3 Einmann-UGs können ohne Sicherheitsleistung gegründet werden

Der Einmann-Gründer braucht für die noch nicht eingezahlten Stammeinlagen keine Sicherheit zu leisten.

5.4 Die Handelsregistereintragung erfolgt zügiger

So können Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, schon vor der Genehmigungserteilung eingetragen werden. Eine derartige Genehmigung braucht etwa eine GmbH/UG, die eine Gaststätte betreibt. Die Einholung der Genehmigung braucht nur noch versichert zu werden.

Außerdem kann das Registergericht die Vorlage der Einzahlungsbelege nur noch bei erheblichen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung verlangen.

Weiterhin braucht der Verwaltungssitz nicht mit dem Sitz laut Satzung übereinzustimmen. Deshalb kann der Verwaltungssitz auch im Ausland liegen.

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