Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist grundsätzlich der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer. Bei der Körperschaftsteuer wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt.[1] Soweit natürliche Personen beteiligt sind, ist § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG, im Übrigen § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden. Das hat zur Folge, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG der um den steuerfreien Anteil der Halbeinkünfte/Beteiligungserträge i. S. d. § 8b KStG geminderte steuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb ist.[2]

Ebenfalls zum Gewerbeertrag rechnet ein zum Gewerbebetrieb gehörender Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG. Kraft gesetzlicher Regelung rechnet der Hinzurechnungsbetrag zur inländischen Betriebsstätte.

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