Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig[1]; die Einkommensteuer wird einzig durch die Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt.

Die Ermäßigung können Personen in Anspruch nehmen, die entweder als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft Einkünfte erzielen, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Bei den Kapitalgesellschaften wurde damals zum Ausgleich die tarifliche Körperschaftsteuer nochmals gesenkt.

Angerechnet werden kann das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Dadurch ergibt sich eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 400 %.

Allerdings wird die Gewerbesteueranrechnung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens begrenzt.[2]

[1] Diese gesetzliche Änderung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, vgl. BFH, Urteil v. 16.1.2014, I R 21/12.

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