Aus Vereinfachungsgründen brauchen Bewirtungsaufwendungen bei Personen, die an einer geschäftlichen Bewirtung teilnehmen, nicht als geldwerter Vorteil erfasst zu werden.[1] Der BFH hält die Verwaltungsregelung für problematisch, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.[2] Die Konsequenz aus diesem BFH-Urteil ist, dass der Wert der Mahlzeit von den bewirteten Personen versteuert werden müsste bzw. alternativ pauschal nach § 37b EStG versteuert werden könnte. Das gilt entsprechend auch für Arbeitnehmer, die an einer geschäftlichen Bewirtung teilnehmen, die nicht während einer auswärtigen Tätigkeit stattfindet.
Vorgehen der Finanzverwaltung
Der BFH hält die Vereinfachungsregelung in R 4.7 Abs. 3 EStR für unzulässig. Allerdings ist nach Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015 die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einzubeziehen, es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird. Das ist bei der Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise der Fall. Eine Incentive-Reise liegt danach vor, wenn die Veranstaltung mindestens eine Übernachtung umfasst.[3]
Konsequenz:
- Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung gehören somit nicht zum Arbeitslohn.
- Bewirtete Unternehmer müssen den Vorteil einer kostenlosen Mahlzeit nicht als Betriebseinnahme versteuern.
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