Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt.[1]

Bei Sachgeschenken aus betrieblicher Veranlassung an Personen, die nicht Arbeitnehmer des vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen sind, ist der Vorsteuerabzug also ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände zusammengerechnet 50 EUR (netto) übersteigen (bis 2023: 35 EUR).[2]

Da das Umsatzsteuergesetz den Begriff des Wirtschaftsjahrs nicht kennt, soll es nach der von der Finanzverwaltung[3] vertretenen Ansicht für die Frage, ob die 50 EUR-Grenze (bis 2023: 35 EUR) überschritten ist, auf die im Kalenderjahr zugewendeten Geschenke ankommen. Bei der Prüfung des Überschreitens der 50 EUR-Grenze sind Geldgeschenke einzubeziehen.[4]

 
Praxis-Beispiel

50 EUR-Grenze wird durch ein weiteres Geschenk überschritten

Der vorsteuerabzugsberechtigte Einzelkaufmann A gewährt einem Geschäftsfreund im Kalenderjahr 2024 aus betrieblichem Anlass 2 Geschenke: Im Januar 2024 ein Sachgeschenk mit Anschaffungskosten von 50 EUR zuzüglich 19 % Vorsteuer (9,50 EUR) sowie im Juni 2024 ein Sachgeschenk mit Anschaffungskosten von 65 EUR zuzüglich 19 % Vorsteuer (12,35 EUR).

Für das im Januar 2024 gewährte Geschenk kann der Vorsteuerabzug zunächst in Anspruch genommen werden. Da durch das im Juni 2024 gewährte Geschenk die 50 EUR-Grenze überschritten wird, entfällt der Vorsteuerabzug für das erste Geschenk nachträglich. A hat für das erste Geschenk im Juni 2024 eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen (Minderung der Vorsteuer um 9,50 EUR). Die Vorsteuer für das zweite Geschenk ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht abziehbar.

Die nicht abzugsfähige Vorsteuer von insgesamt 19 % von (50 EUR + 65 EUR =) 115 EUR = 21,85 EUR ist zwar als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie ist jedoch ebenso wie die Netto-Anschaffungskosten für die beiden Geschenke von 115 EUR dem Gewinn als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen.

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