Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist auf den Geschäftswert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, um ihn mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihm am Abschlussstichtag beizulegen ist (Abschreibungspflicht). Ein niedriger Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts ist aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung beizubehalten (Wertaufholungsverbot nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).

Diesem Verbot liegt nach der Begründung des Gesetzgebers die Überlegung zu Grunde, dass eintretende Werterholungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach einer außerplanmäßigen Abschreibung auf der Geschäfts- oder Betriebstätigkeit des Unternehmens beruhen, das den vorher abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwert erworben hat. Eine Wertaufholung beruht nicht darauf, dass die Gründe der außerplanmäßigen Abschreibung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestehen. Mithin würde eine Wertaufholung eine (verbotene) Aktivierung eines selbst geschaffenen (originären) Geschäfts- oder Firmenwerts darstellen.[1]

[1] So Wohlgemuth/Radde in: BilR – eKommentar, § 253 HGB R. 455 (Stand: 7.4.2020).

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