Vermieter einer Gewerbeimmobilie sollten keinesfalls auf die Vereinbarung einer Kaution verzichten. Hinsichtlich der Höhe besteht keine Beschränkung auf maximal 3 Kaltmieten wie im Wohnraummietrecht. Die Höhe der Kaution ist vielmehr frei vereinbar.
Die Vereinbarung einer höheren Kaution als 3 Kaltmieten ist anzuraten, da 3 Monatsmieten bei Geschäftsräumen zur Beseitigung etwaiger Mängel sich als nicht ausreichend erweisen.
Kautionsvereinbarung bei neu gegründetem Unternehmen
In der Praxis werden aktuell zumeist Kautionen von 3 Bruttowarmmieten vereinbart. Ist Mieter der Räume jedoch ein neu gegründetes Einzelunternehmen oder eine Neugründungsgesellschaft setzen die Vermieter regelmäßig eine 6-monatige Bruttowarmmiete als Kaution voraus. Zumeist erfolgt hier auch die Vereinbarung eines sogenannten Nachschusspflicht bei Kautionsverbrauch.
In der Praxis nicht unüblich ist bei Gewerbemietverträgen auch die Kautions-Erbringung durch Stellung von Bankbürgschaften statt der sonstigen Hinterlegung der Gelder auf Mietkautionskonten. Dies setzt jedoch für den solventen Mieter jedoch auch die Einräumung einer ausreichenden Kreditlinie bei der (Haus-)Bank voraus.
Mietkautionszahlung
Unternehmer Hans Groß vermietet nicht benötigte Geschäftsräume an den Gewerbetreibenden Wolfgang Müller. Dieser muss eine Kaution von 4.000 EUR zahlen.
Buchungsvorschlag Hans Groß:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200/1800 | Bank | 4.000 | 1732/3550 | Erhaltene Kautionen | 4.000 |
Buchungsvorschlag Wolfgang Müller:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1525/1350 | Kautionen | 4.000 | 1200/1800 | Bank | 4.000 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen