Vermieter einer Gewerbeimmobilie sollten keinesfalls auf die Vereinbarung einer Kaution verzichten. Hinsichtlich der Höhe besteht keine Beschränkung auf maximal 3 Kaltmieten wie im Wohnraummietrecht. Die Höhe der Kaution ist vielmehr frei vereinbar.

Die Vereinbarung einer höheren Kaution als 3 Kaltmieten ist anzuraten, da 3 Monatsmieten bei Geschäftsräumen zur Beseitigung etwaiger Mängel sich als nicht ausreichend erweisen.

 
Praxis-Tipp

Kautionsvereinbarung bei neu gegründetem Unternehmen

In der Praxis werden aktuell zumeist Kautionen von 3 Bruttowarmmieten vereinbart. Ist Mieter der Räume jedoch ein neu gegründetes Einzelunternehmen oder eine Neugründungsgesellschaft setzen die Vermieter regelmäßig eine 6-monatige Bruttowarmmiete als Kaution voraus. Zumeist erfolgt hier auch die Vereinbarung eines sogenannten Nachschusspflicht bei Kautionsverbrauch.

In der Praxis nicht unüblich ist bei Gewerbemietverträgen auch die Kautions-Erbringung durch Stellung von Bankbürgschaften statt der sonstigen Hinterlegung der Gelder auf Mietkautionskonten. Dies setzt jedoch für den solventen Mieter jedoch auch die Einräumung einer ausreichenden Kreditlinie bei der (Haus-)Bank voraus.

 
Praxis-Beispiel

Mietkautionszahlung

Unternehmer Hans Groß vermietet nicht benötigte Geschäftsräume an den Gewerbetreibenden Wolfgang Müller. Dieser muss eine Kaution von 4.000 EUR zahlen.

Buchungsvorschlag Hans Groß:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 4.000 1732/3550 Erhaltene Kautionen 4.000

Buchungsvorschlag Wolfgang Müller:

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
1525/1350 Kautionen 4.000 1200/1800 Bank 4.000

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