Die Frage des Identifizierungszeitpunktes und -umfangs bei Immobilienmaklern ist dahingehend neu geregelt, dass Makler ihren Vertragspartner und ggf. wirtschaftlich Berechtigte bei Kauf- und Verkaufsverträgen sowie bei Miet- und Pachtverträgen jenseits der Nettomietengrenze von 10.000 EUR identifizieren müssen, sobald der Vertragspartner ein ernsthaftes Interesse am Kaufgegenstand an einem Immobilienkaufvertrag äußert. Dies dürfte insoweit bekannt sein, genauso wie die Vorgabe, dass lediglich die eigenen Vertragspartner identifiziert werden müssen, für die gehandelt wird. Beachtlich ist außerdem die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter (§ 11 GwG).

Neu hingegen ist das Verbot von Barzahlungsgeschäften und alternativen Zahlungsmitteln wie Edelmetallen und -steinen sowie Kryptowerten nach § 16a GwG.

Per Rechtsverordnung, der GwGMeldV-Immobilien gibt es daneben seit 2020 eine Verpflichtung für Notare bei Katalogfällen, die auf Geldwäsche hindeuten, Meldungen an die FIU abzusetzen. Dieser ist der Berufsstand aus dem Bereich des Nichtfinanzbereichs zwischenzeitlich auch gefolgt.

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