Rz. 19
Förderungsfähig sind die Beiträge nur bis zu dem in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 EStG genannten Höchstbetrag von 2.100 EUR. Vor dem Vz 2008 galten gestaffelte Höchstbeträge:
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bis | 525 EUR |
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bis | 1.050 EUR |
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bis | 1.575 EUR |
Rz. 19a
Da der in § 10a EStG genannte Höchstbetrag die höchstmögliche Eigenleistung "zuzüglich" – also auch "einschließlich" – der zustehenden Zulagen beziffert (Rz. 8), sind die jeweils zustehenden Zulagen davon abzuziehen, um die maximal förderungsfähige Eigenleistung zu ermitteln.[1]
Rz. 19b
Mit der Beschränkung auf den in § 10a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Höchstbetrag wird die im Hinblick auf die Günstigerprüfung erforderliche Übereinstimmung der Fördervolumina hergestellt.
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