OFD Koblenz, Verfügung v. 27.8.2014, S 0320 A - St 35 2
Zu den Steuererklärungsfristen und Fristverlängerungsverfahren der laufend zu veranlagenden Erklärungen ergehen jährlich aktualisierte, gleich lautende Erlasse der Länder (sog. Fristenerlass, zuletzt vom 2.1.2014 für das Kalenderjahr 2013).
Diese Verfügung enthält darüber hinaus weitere Erläuterungen und richtet sich an alle Bearbeiter, denen die Überwachung des Erklärungseingangs obliegt.
1. Fristverlängerung für nicht beratene Steuerpflichtige
Nicht beratene Steuerpflichtige haben ihre im Fristenerlass bezeichneten Steuererklärungen bis zum 31.05. des Folgejahres einzureichen. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt; dies ist regelmäßig der 30.11. des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auf Antrag kann Fristverlängerung gewährt werden. Bei einer Verlängerung der Abgabefrist bis zu drei Monate sind – sofern ein kontinuierlicher Arbeitsvorrat des Bezirks gewährleistet ist – an die Begründung des Antrags keine besonderen Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus soll Fristverlängerung nur auf begründeten Antrag gewährt werden.
2. Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige
Für (im Sinne des Fristenerlasses) beratene Steuerpflichtige gilt eine Abgabefrist zum 31.12. des Folgejahres. Für Land- und Forstwirte gilt der 31.05. des Zweitfolgejahres.
Um zu verhindern, dass beratene Steuerpflichtige bereits vor diesen Terminen maschinell an die Abgabe der Steuererklärung erinnert werden, ist im Grundinformationsdienst die Kennzahl 6.014 zu setzen.
3. Fristverlängerung für Berater in eigener Sache
Die Regelungen des Fristenerlasses gelten nach der Rechtsprechung des BFH nicht für den Fristverlängerungsantrag eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinsichtlich seiner eigenen Steuererklärung (BFH-Urteil vom 29.1.2003, XI R 82/00, BStBl 2003 II S. 550). Ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf Gewährung der allgemeinen Fristverlängerung besteht insoweit nicht. Im Grundinformationsdienst ist daher nicht die Kennzahl 6.014 für Vertretung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu setzen. Die Möglichkeit, aufgrund eines begründeten Einzelantrags eine Fristverlängerung zu gewähren, bleibt unberührt.
4. Fristverlängerung über den 31.12. des Folgejahres hinaus
Für beratene Steuerpflichtige sind Fristverlängerungen über den 31.12. des Folgejahres hinaus grundsätzlich nur aufgrund begründeter Einzelanträge und zudem auch nur bis längstens 28.02. des Zweitfolgejahres zulässig. Für Land- und Forstwirte gilt an Stelle des 28.02. der 31.07. des Zweitfolgejahres. Ein allgemeiner Hinweis auf Arbeitsüberlastung des Beraters oder des Steuerpflichtigen reicht dabei als Begründung nicht aus (siehe auch Tz. 6).
Ein begründeter Antrag ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch Ereignisse verzögert wird, die für den Steuerpflichtigen oder seinen Berater nicht vorhersehbar waren und daher bei der Arbeits- und Personalplanung nicht berücksichtigt werden können. Gründe hierfür sind z.B. eine plötzliche Erkrankung oder unvorhersehbarer Personalausfall der mit der Erstellung der Steuererklärung betrauten Mitarbeiter. Maßgeblich sind die Verhältnisse des Einzelfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
Soweit die entschuldbare Verzögerung in der Sphäre des Beraters liegt und dadurch mehrere Mandanten betroffen sind, ist die Einreichung eines begründeten Sammelantrags beim Finanzamt ausnahmsweise ausreichend. Entscheidungen über solche Anträge können nach Lage des jeweiligen Einzelfalls getroffen werden. Die Koordination dieser Entscheidungen obliegt der Führungsebene des jeweiligen Finanzamtes (Vorsteher bzw. Sachgebietsleiter). Es bestehen keine Bedenken, wenn hierfür die Arbeitslage des Veranlagungsbezirks sowie die Arbeitsbelastung des Angehörigen der steuerberatenden Berufe und dessen bisheriges Abgabeverhalten angemessen berücksichtigt werden.
5. Fristverlängerung über den 28.02. des Zweitfolgejahres hinaus
Eine Fristverlängerung über den 28.02. des Zweitfolgejahres hinaus kommt nach dem Fristenerlass nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Die üblichen von Steuerberatern geltend gemachten Hinderungsgründe, wie z.B. hohe Arbeitsbelastung durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle durch Krankheit, Mutterschutz, eigene Erkrankung und dergleichen sind nicht als ein solcher Ausnahmefall anzuerkennen. Den Steuerberatern ist zumutbar, derartige Schwierigkeiten innerhalb der bereits beanspruchten Fristverlängerungen (gerechnet ab dem Ende der gesetzlichen Abgabefrist) in den Griff zu bekommen.
Werden als Hinderungsgründe dagegen persönliche Ausnahmesituationen des Steuerpflichtigen (z.B. schwere Krankheiten, Todesfälle in der Familie) vorgetra...