In der Praxis ist es eine bewährte Methode die Forderungen am Bilanzstichtag mit der Offenen-Posten-Liste (OPOS-Liste) zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung abzugleichen. Sind die Forderungen, die zum Bilanzstichtag vorhanden sind zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz bereits bezahlt worden, können diese Forderungen bei einer Wertberichtigung unberücksichtigt bleiben.
Forderungen am Bilanzstichtag offen – bis zur Bilanzaufstellung ausgeglichen
Forderungen, die am Bilanzstichtag vorhanden, bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung jedoch bezahlt wurden, dürfen nicht wertberichtigt werden.
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