Einfacher ist es, wenn GmbH und GmbH-Gesellschafter im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags das Nutzungsentgelt nach der 1-%-Methode festlegen. Wenn die Finanzverwaltung zulässt, dass bei einer verdeckten Gewinnausschüttung aus Vereinfachungsgründen der Wert nach der 1-%-Methode ermittelt wird, kann dieser Wert auch als Entgelt für die private Nutzung gewählt werden.
Berechnung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode
Ein GmbH-Gesellschafter nutzt einen Firmenwagen der GmbH für betriebliche und private Fahrten. Der Bruttolistenpreis dieses Fahrzeugs beträgt 30.000 EUR. Der GmbH-Gesellschafter führt kein Fahrtenbuch. GmbH und GmbH-Gesellschafter haben vereinbart, das Nutzungsentgelt mit 1 % vom Bruttolistenpreis anzusetzen.
Nutzungsentgelt: 30.000 EUR × 1 % = | 300,00 EUR |
Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 57,00 EUR |
Miete für Privatfahrten brutto | 357,00 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1381 | Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter | 357 | 8405 | Erlöse 19 % (Pkw-Miete) | 300 |
1776 | Umsatzsteuer 19 % | 57 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1307 | Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter | 357 | 4405 | Erlöse 19 % (Pkw-Miete) | 300 |
3806 | Umsatzsteuer 19 % | 57 |
Worauf beim Nutzungsentgelt geachtet werden muss
Das Nutzungsentgelt, das GmbH und GmbH-Gesellschafter untereinander vereinbaren, darf nicht zu niedrig sein. Es ist der Betrag anzusetzen, der bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Liegt das Nutzungsentgelt darunter, ist die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Die einfachste und sicherste Lösung ist es, wenn als Entgelt der Wert nach der 1-%-Methode zugrunde gelegt wird.
Erfolgt die Privatnutzung des GmbH-Fahrzeugs nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss diese Vereinbarung durchgeführt und auch zeitnah gebucht werden. Das vereinbarte Nutzungsentgelt muss
- der GmbH-Gesellschafter zeitnah an die GmbH zahlen (überweisen) und/oder
- von der GmbH zeitnah auf ein Forderungs- oder Verrechnungskonto des Gesellschafters gebucht werden.
Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 |
---|---|---|
Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter | 1381 | 1307 |
|
1382 | 1308 |
|
1383 | 1309 |
Verrechnungskonto (muss neu eingerichtet und beschriftet werden) | 1389 | 1462 |
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