Revision eingelegt (BFH III R 38/21, III B 103/21)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldantrag mittels E-Mail - erforderliche Angaben

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Kindergeldantrag, der mittels E-Mail gestellt wird, stellt einen wirksamen Kindergeldantrag im Sinne des § 67 S. 1 EStG dar, wenn er ausreichende Angaben enthält, um der Familienkasse eine Ermittlung der Kinder, für die das Kindergeld beantragt wird, zu ermöglichen.

 

Normenkette

EStG § 67 S. 1; BGB §§ 133, 157

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2023; Aktenzeichen III R 38/21)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob in der E-Mail der Klägerin vom 16.07.2019 ein Kindergeldantrag im Sinne des § 67 EStG zu sehen ist.

Die Klägerin ist die Mutter der Kinder L. (geboren am … 2004) und K. (geboren am … 2006). Mit E-Mail vom 16.07.2019 (Bl. 1 Kindergeldakte) schrieb sie unter dem Betreff "Kindergeld KG52….. - kein Zahlungseingang seit Mai 2018" folgendes:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

leider habe ich seit Mai 2018 kein Kindergeld mehr erhalten. Könnten Sie mir bitte mitteilen, warum dies eingestellt wurde und wann ich damit rechnen kann. Die Gutschrift erfolgte letztmals am 09.04.2018, siehe unten.

10.01.2018

GUTSCHRIFT PN:931

388,00 H

Bundesagentur fuer Arbeit - Familienkasse

KG52………….

EREF:..

08.02.2018

GUTSCHRIFT PN:931

388,00 H

Bundesagentur fuer Arbeit - Familienkasse

KG52…………

EREF:..

08.03.2018

GUTSCHRIFT PN:931 388,00 H

Bundesagentur fuer Arbeit - Familienkasse

KG52……………

EREF: …

09.04.2018

GUTSCHRIFT PN:931

388,00 H

Bundesagentur fuer Arbeit - Familienkasse

KG52…………..

EREF: …

Ab Mai 2018 kein Zahlungseingang mehr.

Mit der Bitte um Begleichung der offenen Zahlungen,

mit freundlichen Grüßen

S…... M……..

Straße

PLZ … Ort

Phone: ……….."

Auf die Erinnerungsmail der Klägerin vom 30.07.2019 (Bl. 5 Kindergeldakte) teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2019 mit (Bl. 3 Kindergeldakte), dass die Kinder nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten leben würden, daher sei das Kindergeld in der dortigen Akte aufgehoben worden. Da die Kinder im Haushalt der Klägerin lebten, sei ein Antrag von ihr zu stellen. Über ihren Anspruch auf Kindergeld könne noch nicht bzw. noch nicht endgültig entschieden werden, weil noch die Vorlage eines Antrags auf Kindergeld erforderlich sei. Es seien die "Anlage Kind" zum Antrag auf Kindergeld für L. und K. auszufüllen. Für jedes Kind, für das sie Kindergeld beanspruche, sei eine "Anlage Kind" zum Antrag auf Kindergeld erforderlich. Des Weiteren sei ein Nachweis über die Haushaltsaufnahme für die Kinder L. und K. zu erbringen. Sofern eine Antwort bis zum 29.08.2019 nicht erfolge, müsse der Antrag auf Kindergeld ab Mai 2018 abgelehnt werden.

Die Klägerin übersandte hierauf mit Schreiben vom 22.08.2019 eine Vollmacht, wonach sie die Kanzlei X bevollmächtige, sie in Kindergeldangelegenheiten gegenüber der Familienkasse zu vertreten (Bl. 7 Kindergeldakte). Weitere Unterlagen übersandte sie nicht.

Mit Kindergeldbescheid vom 10.09.2019 erging die folgende Entscheidung der Beklagten (Bl. 8 Kindergeldakte):

"Ihr formloser Antrag auf Kindergeld vom 16.07.2019 für die Kinder L., geboren am … 2004 und K., geboren am … 2006 wird ab dem Monat Mai 2018 abgelehnt".

Zur Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin zur Feststellung des Kindergeldanspruchs zuletzt mit Schreiben vom 01.08.2019 darum gebeten worden sei, Antragsformulare und die Vordrucke "Anlage Kind" sowie einen Nachweis über die Haushaltsaufnahme der Kinder vorzulegen. Die für die Entscheidung über den Kindergeldanspruch notwendigen Unterlagen seien bisher nicht eingereicht worden. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

Mit hiergegen mit Schreiben vom 09.10.2019 eingelegten Einspruch machte der anwaltliche Vertreter der Klägerin geltend, dass bei dieser Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich oder die im Zusammenhang mit einer Leistungserklärung abzugeben seien, nicht eingetreten seien (Bl. 12 Kindergeldakte). Die beiden Kinder der Klägerin lebten seit jeher in ihrem Haushalt. Eine Änderung der Bezugsberechtigung habe sich nie ergeben. Die bislang zurückgehaltenen Kindergeldzahlungen seien ab März 2018 kurzfristig nachzuholen.

Mit E-Mail vom 14.11.2019 (Bl. 31 Kindergeldakte) reichte der anwaltliche Vertreter der Klägerin eine erweiterte Meldebescheinigung der Klägerin der Stadt L. vom 07.11.2019 (Bl. 33 Kindergeldakte), eine Haushaltsbescheinigung (Bl. 37 Kindergeldakte) sowie das Formular "Antrag auf Kindergeld" vom 07.11.2019 ein (Bl. 38 Kindergeldakte). Auf Nachfrage der Beklagten vom 21.11.2019 (Bl. 40 Kindergeldakte) reichte die Klägerin darüber hinaus mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2019 noch das Formular "Anlage Kind" für L. (Bl. 44 Kindergeldakte) und K. (Bl. 47 Kindergeldakte) ein.

Mit Kindergeldbescheid vom 17.12.2019 (Bl. 50 Kindergeldakte) änderte die Beklagte den Bescheid vom 10.09.2019 nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO dahingehend, dass für L. und K. ab dem Monat Mai 2018 bis einschließlich...

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