Die Zurechnung von Renten und dauernden Lasten umfasst grundsätzlich alle Renten und dauernden Lasten.[1]

 
Hinweis

Tatsächlicher Aufwand

Bei Rentenzahlungen und dauernden Lasten ist darauf zu achten, dass nicht die komplette Zahlung der Hinzurechnung unterliegt, sondern nur der jeweilige Aufwand im entsprechenden Erhebungszeitraum (i. d. R. der Differenzbetrag zwischen Zahlung und Auflösung der Rentenverbindlichkeit).

Für Pensionsverpflichtungen aus Direktzusagen an Arbeitnehmer bestehen Sonderregelungen , da ansonsten ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung mit Gewerbesteuer belastet würde.[2]

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