Neu ist, dass die Flurstücke für jede Gemeinde gesondert anzugeben sind. Ist der Grundbesitz über mehrere Gemeinden verteilt, ist eine entsprechende Anzahl an Anlagen Land- und Forstwirtschaft zu erstellen. Dabei ist zu beachten, dass für jede Gemeinde mit einer neuen Anlage begonnen wird.
Flurstücke in unterschiedlichen Gemarkungen
Liegen Flurstücke in unterschiedlichen Gemarkungen, sind sie innerhalb einer Gemeinde gemeinsam auf einer Anlage einzutragen.
Zu einem Betrieb gehören sieben Flurstücke. Vier Flurstücke liegen in der Gemeinde A und drei Flurstücke in der Gemeinde B. Es sind zwei Anlagen Land- und Forstwirtschaft (GW 3) auszufüllen. Dies ist erforderlich, weil so für jede grundsteuerhebeberechtigte Gemeinde in einem vereinfachten Zerlegungsverfahren ein entsprechender Grundsteuerwert berechnet werden kann.
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