Der Nießbrauch zählt zu den Dienstbarkeiten und ist in den §§ 1030 – 1089 BGB geregelt.
Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB) oder an einem Vermögen (§§ 1085 – 1089 BGB) bestellt werden.
Als häufigster Anwendungsfall ist der Nießbrauch an einer Sache anzusehen und hier an einem Grundstück. Weiterer wichtiger Anwendungsfall ist der Nießbrauch an Anteilen an Personengesellschaften bzw. Kapitalgesellschaftsanteilen. Die weiteren Ausführungen beziehen sich schwerpunktmäßig auf den Nießbrauch an Grundstücken.
Nach § 1030 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
Bei einem Nießbrauch erfolgt eine Trennung von Eigentum und Nutzungsrecht.
Beispiel 1
Großmutter GM wendet ihrem Enkel E im Dezember 2023 ein vermietetes Mietwohngrundstück zu. Gleichzeitig hat E seiner Mutter M den Nießbrauch an diesem Grundstück zu bestellen.
Neuer Eigentümer des Grundstücks ist nunmehr Enkel E. Dagegen steht der Mutter mit Einräumung des Zuwendungsnießbrauchs das Nutzungsrecht an dem Grundstück zu, d. h., sie erhält von diesem den Besitz und die Erträge.
Die Bestellung eines Nießbrauchs an einer beweglichen Sache erfolgt durch Einigung und Übergabe (§ 1032 BGB) und bei einem Grundstück durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB).
Soll ein Nießbrauch an dem Vermögen einer Person bestellt werden, so ist dies nur in der Weise möglich, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt (§ 1085 BGB).
Dem Nießbraucher obliegt die Pflicht, für die Erhaltung der Sache zu sorgen (§ 1041 Satz 1 BGB).
Bei der Ausübung des Nießbrauchsrechts hat der Nießbraucher die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren.
Von den laufenden Unterhaltskosten hat dieser nur die gewöhnlichen zu tragen (§ 1041 Satz 2 BGB).
Darüber hinaus hat der Nießbraucher die Versicherung für die Sache zu tragen (§ 1045 BGB) sowie die öffentlichen und privaten Lasten (§ 1047 BGB).
Abnutzung
Der Nießbraucher hat Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden nicht zu vertreten (vgl. § 1050 BGB).
Nach der Beendigung des Nießbrauchs ist der Nießbraucher verpflichtet, die Sache dem Eigentümer zurückzugeben (§ 1055 BGB).
Die Bestellung eines Nießbrauchs kann grundsätzlich ohne Beachtung von Formvorschriften vorgenommen werden. Eine notarielle Beurkundung muss aber dann erfolgen, wenn ein belastetes Grundstück veräußert wird (§ 311b Abs. 1 BGB), bei einem Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB), sofern keine Heilung durch Bewirkung der versprochenen Leistung (§ 518 Abs. 2 BGB), sowie bei einem Nießbrauch am gegenwärtigen Vermögen (§ 311b Abs. 3 BGB). Ein Vertrag, durch den das künftige Vermögen mit einem Nießbrauch belastet werden soll, ist dagegen nichtig (§ 311b Abs. 2 BGB).
Verstirbt der Nießbrauchsberechtigte, so erlischt der Nießbrauch als höchstpersönliches Recht (§ 1061 Satz 1 BGB). Ein Nießbrauch kann auch nicht übertragen werden (§ 1059 Satz 1 BGB). Jedoch kann die Ausübung einer anderen Person übertragen werden (§ 1059 Satz 2 BGB). Erlischt das Nießbrauchsrecht, so endet auch das Recht auf Ausübung. Dies trifft insbesondere beim Tod des Nießbrauchsberechtigten zu.
Als weitere, bedeutsame Erlöschensgründe des Nießbrauchs kommen der Verzicht in Betracht und der Eintritt einer auflösenden Bedingung. Es ist also nicht möglich, einen bestehenden Nießbrauch von Todes wegen zu erwerben.