Die unechte Erbschaftsteuerversicherung wird i. d. R. im Rahmen einer Unternehmensnachfolge genutzt.

Hier schließt der Unternehmensnachfolger eine Lebensversicherung ab. Der Unternehmensnachfolger ist dabei Versicherungsnehmer wie auch bezugsberechtigte Person. Als versicherte Person wird dagegen der Unternehmer eingesetzt. Kommt es mit dem Tod der versicherten Person zur Auszahlung der Versicherungssumme, unterliegt diese nicht der Erbschaftsteuer, da hier weder die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zur Anwendung kommt.[1]

 
Praxis-Tipp

Gestaltungsziel der unechten Erbschaftsteuerversicherung

Mit dieser Gestaltung soll erreicht werden, dass dem Unternehmensnachfolger ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der Erbschaftsteuer sowie von Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen zur Verfügung stehen. Damit kann er verhindern, dass liquide Mittel dem Unternehmen verloren gehen oder er das Unternehmen sogar veräußern muss, um die vorgenannten Belastungen begleichen zu können.

[1] Moench/Hübner, Erbschaftsteuer, C.H. Beck 2012 Rz. 345.

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