Zusammenfassung

 
Überblick

Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG der "Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen". Der Gewinn beruht auf dem Vergleich des Betriebsvermögens zu zwei unterschiedlichen Stichtagen, wobei mit dem Betriebsvermögen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG das Eigenkapital als Differenz zwischen der Summe aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter gemeint ist. Die sich ergebende Betriebsvermögensänderung bleibt um die Entnahmen und Einlagen zu korrigieren, sodass nur die betrieblich veranlasste Eigenkapitaländerung der Besteuerung unterworfen wird.[1] Durch die Korrektur des Buchführungsergebnisses um den Wert der Entnahmen und Einlagen werden die außerbetrieblich veranlassten Vermögensänderungen ausgeschieden, im Ergebnis werden nur die betrieblich veranlassten Wertveränderungen im Betriebsvermögensvergleich erfasst. Der Zweck der Entnahme- und Einlageregelung ist mithin die Korrektur betriebsfremder Vorgänge.

§ 4 Abs. 3 EStG bezeichnet als Gewinn lediglich den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Dies ändert aber nichts daran, dass auch bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG im Grundsatz Entnahmen und Einlagen zu berücksichtigen sind, und zwar grundsätzlich in der Weise, dass der Wert der Entnahmen dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben hinzugerechnet und der Wert der Einlagen davon abgezogen wird.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ob dem Grunde nach von einer Entnahme auszugehen ist, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Voraussetzungen und Gegenstand einer Entnahme werden in R 4.3 Abs. 24 EStR 2012 sowie H 4.3 EStH 2022 erläutert. Die Bewertung von Entnahmen, also ihr Ansatz der Höhe nach, ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt, in Fällen der Betriebsaufgabe in § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG. Hinweise zur Ermittlung des nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG prinzipiell anzusetzenden Teilwerts finden sich in R 6.7 EStR 2012.

1 Begriff der Entnahme

Was unter "Entnahmen" zu verstehen ist, definiert § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG wie folgt:

"Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat".

Entnahmen sind danach – mit den Worten der Rechtsprechung – "Wertabgaben aus dem Betrieb zu betriebsfremden Zwecken". Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nicht auf bilanzierungsfähige Wirtschaftsgüter beschränkt. Er umfasst insbesondere auch Nutzungen und Leistungen, die in der Bilanz nicht anzusetzen sind.[1]

Entnahmen bei Selbstständigen kommt eine ähnliche Funktion zu wie Sachbezügen bei Arbeitnehmern.[2]

Entnahme ist folglich die Abgabe jedes geldwerten Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG.[3]

Mit dem Ansatz einer Entnahme wird z. B. der betrieblich veranlasste (Miet-)Aufwand, der grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgabe den Gewinn mindert, neutralisiert, soweit er die außerbetriebliche Nutzung der angemieteten Räume betrifft. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 12 EStG zu verweisen, nach dem die Lebenshaltungskosten nicht abziehbar sind. Im Hinblick auf diese typische Art von Entnahmen spricht man von "Privatentnahmen".

2 Arten der Entnahmen

Zu unterscheiden ist zwischen Barentnahmen, sonstigen Sachentnahmen, Nutzungsentnahmen und Leistungsentnahmen:

  • Eine Barentnahme liegt vor, wenn Geld aus der Geschäftskasse entnommen oder von einem betrieblichen Bankkonto abgehoben wird. Beispiel: Ein Juwelier gibt seiner Ehefrau aus der Ladenkasse Geld für den Lebensunterhalt.
  • Eine Sachentnahme liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter aus außerbetrieblichen Gründen aus dem Betriebsvermögen herausgenommen werden. Beispiele: Ein Unternehmer entnimmt aus seinem Warenangebot Gegenstände für seinen Privathaushalt. Er verschenkt ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück aus privaten Gründen.
  • Eine Nutzungsentnahme liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebs für einen außerbetrieblichen Zweck nutzt. Beispiel: Ein Gewerbetreibender benutzt einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw auch für Privatfahrten.
  • Eine Leistungsentnahme ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige Leistungen des Betriebs für einen außerbetrieblichen Zweck in Anspruch nimmt. Beispiel: Ein Handwerksmeister lässt einen im Betrieb angestellten Gesellen an seinem Privathaus Arbeiten ausführen.

3 Entnahmevorgang

3.1 Entnahmehandlung, schlüssiges Verhalten oder Rechtsvorgang

Eine Entnahme ist durch ein...

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