Eine pauschale Besteuerung kann z. B. für die folgenden Leistungen möglich sein[1]:
- Verpflegung mit 25 %[2],
- Betriebsveranstaltungen mit 25 %[3],
- Erholungsbeihilfen mit 25 %[4],
- Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit 25 %[5],
- Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten mit 25 %[6],
- Internetzuschuss mit 25 %[7],
- Übereignung von und Zuschüsse zu Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge mit 25 %[8],
- Übereignung von Diensträdern mit 25 %[9],
- Fahrtkostenzuschüsse und Jobtickets mit 15 % oder mit 25 %[10],
- sonstige Bezüge in besonderen Fällen mit einem durchschnittlichen Steuersatz[11],
- Sachzuwendungen mit 30 %[12],
- Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte[13],
- Pauschalierung bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen[14]
BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972.
BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875.
S. Pauschalierungsmöglichkeiten in der Entgeltabrechnung,
§ 40 Abs. 1 EStG; R 40.1 LStR; H 40.1 LStH.BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297 – b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468; geändert durch BMF, Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2018 I S. 814.
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