Bloße Nutzungen, die lediglich betriebliche Aufwendungen ersparen, können nicht Gegenstand einer Einlage sein.[1] Danach kann Gegenstand einer Einlage grundsätzlich nur sein, was auch Bestandteil des Betriebsvermögensvergleichs[2] ist. Hierzu zählen aber – mit Ausnahme der Rechnungsabgrenzungsposten[3] – nur Wirtschaftsgüter, die in eine Bilanz aufgenommen werden dürfen. Das bedeutet: Nur Wirtschaftsgüter können eingelegt werden, Nutzungsvorteile sind keine selbständig bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter. Dementsprechend hat der BFH weder die schlichte Nutzung des Kraftfahrzeugs des Ehegatten[4] noch diejenige des Grundstücks des Ehegatten[5] als Einlage im Gewerbebetrieb des anderen Ehegatten angesehen.

Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden Pkw, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge