Bei den sog. Aufwandseinlagen handelt es sich um betrieblich veranlasste Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass

  • zum eigenen Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehörende Wirtschaftsgüter für betriebliche Zwecke genutzt werden, z. B. Nutzung eines privaten Pkw für betriebliche Fahrten (Nutzungseinlage), oder
  • außerbetriebliche Leistungen für betriebliche Zwecke in Anspruch genommen werden, z. B. eine im Privathaushalt des Steuerpflichtigen beschäftigte Haushaltshilfe reinigt auch die Geschäftsräume, ohne dass ihr hierfür aus betrieblichen Mitteln eine besondere Vergütung gezahlt wird (Leistungseinlage).

Nach Ansicht des Großen Senats des BFH[1] handelt es sich bei diesen Nutzungen und Leistungen nicht um Einlagen im Sinne des Gesetzes, sondern um Aufwendungen, die den Gewinn als Betriebsausgaben[2] mindern. Derartige Aufwendungen können auch an Vermögen entstehen, das nicht in den Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG einbezogen ist. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind die Vorschriften über den Betriebsausgabenabzug zu beachten.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge