Die unternehmerische Entscheidung, ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen zu überführen, muss durch ein entsprechendes Verhalten nach außen dokumentiert werden. Der Tatbestand der Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG setzt eine auf einem entsprechenden Einlagewillen beruhende konkludente oder ausdrückliche Einlagehandlung als Widmungsakt voraus. Eine Einlage erfordert also ein entsprechendes Handeln des Betriebsinhabers oder desjenigen, der für ihn tätig wird. Eine bestimmte Form ist für die Einlagehandlung allerdings nicht vorgeschrieben, ein schlüssiges Verhalten kann ausreichen.

Bei einer beabsichtigten Widmung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen bedarf es einer unmissverständlichen Bekundung des Willens in der Weise, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Die Einlagehandlung muss grundsätzlich auf einer Willensentscheidung beruhen, die dann wirksam wird, wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist. Die Aufnahme des Wirtschaftsguts in das Buchführungswerk – aber auch in das betriebliche Bestandsverzeichnis – ist hierfür ein wichtiger Anhaltspunkt. Der Widmungswille kann jedoch auch in anderer Weise äußerlich erkennbar und objektiv nachprüfbar dokumentiert werden[1]. Der Wille des Steuerpflichtigen, ein Wirtschaftsgut seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, wird i. d. R. durch die buchmäßige/bilanzielle Behandlung – Einbuchung, Ausweis in der Bilanz – belegt.[2]

 
Hinweis

Notwendiges Betriebsvermögen ohne Dokumentation des Einlagewillens

Werden bislang zum Privatvermögen gehörende Wirtschaftsgüter auf Dauer eigenbetrieblich genutzt (bei vorübergehender Nutzung handelt es sich um eine Nutzungseinlage), entsteht dadurch notwendiges Betriebsvermögen, ohne dass es einer Dokumentation des Einlagewillens bedarf und die Einlage verhindert wird. Die Entstehung notwendigen Betriebsvermögens setzt bei diesen dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgütern nicht (zusätzlich) subjektiv die Bestimmung des Steuerpflichtigen zur Förderung der betrieblichen Interessen voraus[3]. Aber auch für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum notwendigen Betriebsvermögen kommt es auf eine betriebliche Zuweisung durch den Steuerpflichtigen an. Weist der Steuerpflichtige einem Wirtschaftsgut eine betriebliche Funktion zu und ist das Wirtschaftsgut objektiv unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke nutzungsfähig, so ist bereits notwendiges Betriebsvermögen begründet. Wirtschaftsgüter, die eigenbetrieblichen Zwecken dienen, sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind oder die sonstige Erfassung in den Büchern des Steuerpflichtigen unterblieben ist[4]

Eine erst im Rahmen der Aufstellung der Bilanz vorgenommene Einlagehandlung kann nicht mit steuerrechtlicher Wirkung auf das bereits abgelaufene Wirtschaftsjahr zurückbezogen werden, rückwirkende Einlagen sind unzulässig.[5] Ebenso wenig kann eine Einlage vordatiert werden.

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