Grundsätzlich ist die Einfuhrumsatzsteuer am 16. des Folgemonats fällig. Um den Unternehmen zusätzliche Liquidität zu verschaffen, wurde regierungsseitig beschlossen, die Fälligkeit auf den 26. des Folgemonats zu verschieben.

 
Hinweis

Die EU verzichtet vorübergehend auf Einfuhrzölle für Importe aus der Ukraine

Der Rat der EU Kommision hat am 24.5.2022 eine Verordnung angenommen, in der die EU-Länder eine vorübergehende Liberalisierung des Handels in Bezug auf bestimmte ukrainische Waren ermöglicht und keine Einfuhrzölle erhoben werden. Diese Verordnung wurde bis zum 5.6.2024 verlängert. Darunter fallen konkret sämtliche ukrainische Exporte in die EU.

Aufgrund der aktuellen Krisensituation in der Ukraine kann es zu verspäteten Einfuhren aus diesem Drittland kommen. In diesen Fällen muss der Unternehmer, der die Waren in der Ukraine bestellt hat, eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen einbuchen. Sollte die Ware in dem Kriegsgebiet bereits im Jahr 2021 bestellt worden sein, erfolgt trotz der Lieferschwierigkeiten in 2022 keine Anpassung der Verbindlichkeit zum 31.12.2021, weil bis zu diesem Stichtag noch kein Beginn des Krieges feststand. Es kam bis zum 31.12.2021 lediglich zu einem russischen Aufmarsch an der Grenze der Ukraine.

Auch kommt es zu keiner Wertminderung (teilweise oder in voller Höhe) der Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen für Waren aus dem Kriegsgebiet zum Bilanzstichtag 31.12.2021. Für die Wertminderung hätte das wertbegründende und damit wertmindernde Ereignis bereits in 2021 hätte vorliegen müssen. Der Krieg Russlands gegen die Ukraine begann offiziell am 24.2.2022.

Aufgrund der verspäteten Lieferung wird auch die Einfuhrumsatzsteuer vorerst nicht fällig.

Kommt es in 2022 zu einer Wertminderung aufgrund von Nichtlieferung der Waren, kann die Verbindlichkeit in voller Höhe wertberichtigt werden.

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