Die einzelnen Teile einer Computeranlage sind zwar selbstständige Wirtschaftsgüter, sie sind jedoch nicht alle selbstständig nutzbar. Soweit die selbstständige Nutzbarkeit fehlt, werden sie gem. § 6 Abs. 2 EStG weder als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft noch gemäß § 6 Abs. 2a EStG in den Sammelposten einbezogen.

Bei einem Drucker, der neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann, handelt es sich um ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut, das nicht selbstständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten für den Drucker führen somit nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten bei der Computeranlage. Der Drucker kann außerdem kein geringwertiges Wirtschaftsgut sein und auch kein Wirtschaftsgut, das in einen Sammelposten einzustellen ist. Der Drucker ist als Peripheriegerät einer Computeranlage grundsätzlich über 3 Jahre abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.2.2022, Tz. 2 Nr. 10 c zählt ein Drucker als Pheripheriegerät unter die Vereinfachungsregel. Er kann daher bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Druckers für 99 EUR

Herr Huber kauft einen Drucker für 99 EUR netto ohne Umsatzsteuer. Er kann den Drucker nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut zu 100 % im Jahr der Anschaffung abschreiben Er kann ihn vielmehr über 3 Jahre pro Jahr mit 33 EUR oder voll abschreiben. Auf Grund der Vereinfachungsregelung im BMF-Schreiben kann er jedoch als Peripheriegerät sofort abgeschrieben werden.

 
Praxis-Beispiel

Behandlung der Peripheriegeräte/Sammelposten

Unternehmer Huber schafft am Ende des Wirtschaftsjahrs 01 einen PC für sein Anlagevermögen an. Die Anschaffungskosten betragen 800 EUR. Im folgenden Wirtschaftsjahr schafft er einen Drucker an, der neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann, sowie eine PC-Maus, die bisher nicht im Lieferumfang des PC enthalten war. Die Anschaffungskosten für den Drucker betragen 220 EUR und für die PC-Maus 25 EUR. Herr Huber wendet in beiden Jahren die Regelungen zum Sammelposten gemäß § 6 Abs. 2a EStG an.

Der PC ist als selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sammelposten des Anschaffungsjahrs zu erfassen. Eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kommt nicht in Betracht, da er sich für die Anwendung der Regelungen zum Sammelposten entschieden hat (= einheitliche Wahlrechtsausübung). Dagegen ist der Drucker ein nicht selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut. Die Aufwendungen stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten des PCs dar. Der Drucker ist einzeln nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu bewerten und die Anschaffungskosten sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Demgegenüber bildet die ebenfalls nicht selbstständig nutzungsfähige PC-Maus eine Nutzungseinheit mit dem PC. Die Aufwendung für die PC-Maus sind nachträgliche Anschaffungskosten des PCs und im Sammelposten des 2. Wirtschaftsjahrs zu erfassen.[1]

Buchungsvorschlag: Anschaffung des PC

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0485/0675 Wirtschaftsgüter größer 250 EUR bis 1.000 EUR (Sammelposten) 800,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 152,00 1200/1800 Bank 952,00

Buchungsvorschlag für Folgejahr: Anschaffung des Druckers/PC-Maus

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0490/0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 220,00      
0485/0675 Wirtschaftsgüter größer 250 EUR bis 1.000 EUR (Sammelposten) 25,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 46,55 1200/1800 Bank 291,55

Ausnahme: Kauft der Unternehmer ein Kombinationsgerät, das als Drucker, Kopierer und/oder Fax genutzt werden kann, ist es in seiner Eigenschaft als Kopierer bzw. Fax selbstständig nutzbar. Kombinationsgeräte können somit geringwertige Wirtschaftsgüter bzw. Wirtschaftsgüter sein, die in einen Sammelposten einzustellen sind.

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