Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche an die Mitglieder des Aufsichtsrats präzisiert, woran sich auch freiwillige Gremien orientierten sollten. "Ein ordentlicher und gewissenhafter Überwacher muss die zur Wahrnehmung des Amtes nötigen Mindestkenntnisse besitzen. Das sind nach der Rechtsprechung des BGH "die Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die erforderlich sind, um alle normaler Weise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können.[1]

Qualifikation des gesamten Gremiums

Sicherlich sollte jeder erfahrene Controller die Erfüllung dieser Ansprüche für sich als gegeben erachten können. Erfolgreich ist ein Aufsichtsgremium aber nur, wenn alle Mitglieder notwendige Qualifikationen besitzen. Um sich von der Erfüllung zu überzeugen, benötigt der Controller eine Aufstellung der bisherigen wie auch der neu zu berufenden Mitglieder. Dabei kann es selbstverständlich nicht das Ziel sein, die Qualifikation der einzelnen Mitglieder zu beurteilen und Änderungen einzufordern, ein Gesamtbild über die Qualifikation lässt sich dennoch bilden. Der Controller wird in jedem Fall kompetente Partner zur wirkungsvollen Aufgabenwahrnehmung benötigen. Alleine kann eine wirkungsvolle Aufsicht nicht bewältigt werden. Entsprechend werden Experten, welche aus Kunden- und Lieferantensicht, sowie Mitglieder, welche aufgrund von eigenen Erfahrungen im Geschäftsfeld des Unternehmens eine kritisch, konstruktive Begleitung der Unternehmensleitung leisten können, erforderlich sein. Aus diesen Anforderungen lassen sich auch Hinweise auf die Mindestgröße des Gremiums ableiten. Mit weniger als vier Personen ist eine effektive Aufsichtstätigkeit kaum zu gewährleisten. Gleiches gilt allerdings für Gruppen mit über zwölf Personen.

Ein Kennzeichen der Qualifikation ist die Vielfalt der Persönlichkeiten, die Diversity, der Mitglieder. In einer vielfältiger werdenden Welt wird es für ein Gremium, welches nur von deutschen Männern im Alter von 50–70 Jahren besetzt ist, zunehmend schwieriger, die Herausforderungen zu bewältigen. Damit verbessern sich die Chancen für Controllerinnen, Aufsichtstätigkeiten wahrzunehmen. Hier darf eine Offenheit signalisiert werden, sich solchen Herausforderungen stellen zu wollen.

[1] BGHZ 85, S. 293, 295.

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