Von den Bewirtungskosten sind zunächst folgende Kosten auszuscheiden:

  • Teile der Bewirtungskosten, die privat veranlasst sind[1];
  • Teile der Bewirtungskosten, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Angemessenheit ist vor allem nach den jeweiligen Branchenverhältnissen zu beurteilen[2];
  • Bewirtungsaufwendungen, deren Höhe und betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind;
  • Bewirtungsaufwendungen, die wegen Verletzung der besonderen Aufzeichnungspflichten nicht abgezogen werden können (§ 4 Abs. 7 EStG);
  • Aufwendungen, die nach ihrer Art keine Bewirtungsaufwendungen sind (z. B. für eine Musikkapelle anlässlich einer Informations- oder Werbeveranstaltung und andere Nebenkosten), es sei denn, sie sind von untergeordneter Bedeutung. Solche Aufwendungen sind in vollem Umfang abziehbar, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Von den verbleibenden Aufwendungen dürfen nur 70 % den ertragsteuerlichen Gewinn mindern. Die Abzugsbegrenzung gilt bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Steuerpflichtigen oder dessen Arbeitnehmer entfällt. Der Vorsteuerabzug ist dagegen in vollem Umfang zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Bewirtung von Geschäftsfreunden bei Teilnahme eigener Arbeitnehmer

Der Einzelunternehmer E bewirtet anlässlich eines Geschäftsabschlusses einen Geschäftsfreund in einem Restaurant. Daran nimmt neben E auch der Verkaufsleiter von E teil. Die Bewirtungskosten betragen 100 EUR zzgl. 19 EUR Umsatzsteuer.[3]

Die Bewirtung erfolgte aus geschäftlichem Anlass. Auszuscheidende Kosten liegen hier nicht vor. Deshalb dürfen nur 70 % = 70 EUR den ertragsteuerlichen Gewinn mindern. Die Vorsteuer ist dagegen vollumfänglich abziehbar, also i. H. v. 19 EUR.

Nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst ist die Bewirtung von ausschließlich Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmers. Solche Aufwendungen können i.d.R unbegrenzt abgezogen werden. Auch der Vorsteuerabzug ist unbegrenzt möglich.

[3] Bis zum 31.12.2022 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) dem ermäßigten Steuersatz von aktuell 7 %; dies ist im Beispiel aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt.

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