Steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen 70 % der angemessenen und durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen. Der Restbetrag i. H. v. 30 % ist dem Gewinn hinzu­zu­rechnen.

Vor Anwendung des Prozentsatzes von 70 % ist eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen und der unangemessene Teil auszuscheiden; dieser Teil ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Anwendung der 70 %-Regelung muss also die Feststellung der Angemessenheit der Aufwendungen vorausgegangen sein. Die Bewirtungskosten sind also ggf. aufzuteilen in einen unangemessenen Teil, der überhaupt nicht abzugsfähig ist, und einen angemessenen Teil, der nur zu 70 % abgesetzt werden darf. Was angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der "allgemeinen Verkehrsauffassung".[1] Feste Betragsgrenzen existieren nicht, sondern es ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Der BFH[2] nimmt auf die Rechtsprechung Bezug, die zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ergangen ist. Kriterien sind z. B. die Größe des Unternehmens, Höhe des Gewinns, Intensität und Bedeutung der Geschäftsbeziehungen, Bedeutung der Repräsentation für den Geschäftserfolg, Stellung der bewirteten Person, Gepflogenheiten des Geschäftspartners. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist nicht zu kleinlich zu verfahren.[3]

 
Wichtig

70 %-Grenze gilt nicht für die Bewirtung von Arbeitskollegen

Die Abzugsbeschränkung auf 70 % nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.[4]

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