Nach bisheriger Auffassung ist es für den Bewirtungsbegriff typisch, dass die Bewirtung unentgeltlich ist und der Bewirtende und nicht der Bewirtete die Zeche zahlt.[1] Dennoch ist fraglich, ob die Bewirtung "unentgeltlich" erfolgen muss, damit die Abzugsbeschränkung anwendbar ist.[2] Obwohl der BFH in einigen Entscheidungen eine "Bewirtung" ausdrücklich als eine "unentgeltliche" Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr verstanden hat, muss es sich nach Auffassung des BFH[3] dabei nicht um eine unentgeltliche Zuwendung entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung handeln. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG lässt sich diese Schlussfolgerung herleiten. Den genannten Entscheidungen des BFH, in denen von einer unentgeltlichen Überlassung von Speisen usw. gesprochen wird, liegt die Absicht zugrunde, Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG von (Bewirtungs-)Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG abzugrenzen, bei denen diese Gegenstand einer mit Gewinnerzielung ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.
Keine Bewirtungskosten, wenn mit der Bewirtung eine Gegenleistung abgegolten wird?
Die praxisrelevante Frage, ob Bewirtungskosten die "Unentgeltlichkeit" voraussetzen, scheint nicht endgültig geklärt. In der Literatur[4] wird die Auffassung vertreten, dass es folgerichtig ist, den Betriebsausgabenabzug nicht einzuschränken, wenn eine erbrachte Leistung mit einer Gegenleistung entlohnt wird.
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