Begriff

Betriebsvermögen bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit. Es umfasst alle aktiven Wirtschaftsgüter, die in einem Betrieb zur Gewinnerzielung eingesetzt werden und alle betrieblich veranlassten Verbindlichkeiten.

Gegenstand des Betriebsvermögens sind die Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind (= notwendiges Betriebsvermögen) oder die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (= gewillkürtes Betriebsvermögen). Sie müssen dem Betriebsinhaber wirtschaftlich zuzurechnen sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 EStG bestimmt die Arten der betrieblichen Einkünfte als solche aus Land- und Forstwirtschaft[1], aus Gewerbebetrieb[2] und aus selbstständiger Arbeit.[3]

§§ 4 und 5 EStG enthalten die Regelungen zur Gewinnermittlung.

R 4.2 EStR enthält ertragsteuerrechtliche Regelungen zum Betriebsvermögen.

§ 6 EStG bestimmt Ansatz und Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. § 39 AO regelt die Zurechnung von Wirtschaftsgütern. §§ 718 und 719 BGB regeln das Gesellschaftsvermögen sowie die gesamthänderische Bindung.

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