Durch den Betriebserwerb werden die Wirtschaftsgüter dem neuen Betriebsinhaber persönlich zugerechnet. Es liegt ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor.[1] Bei unentgeltlichem Erwerb, z. B. durch Erbschaft oder Schenkung, führt der Erwerber das Betriebsvermögen des Erblassers oder des Schenkers fort.[2]

Für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschte Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich zunächst (notwendiges) Betriebsvermögen.[3]

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