Rz. 171a

Mit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG)[1] wird eine globale Mindestbesteuerung (GloBE) von 15 % der erzielten Gewinne vorgeschrieben. Sollte ein Unternehmen in einem Staat eine geringere Steuerquote aufweisen, so kann ein anderes Land die Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung und dem vereinbarten Mindeststeuersatz nachveranlagen. Zur Berechnung der Steuerquote wird im Nenner das (aufwendig, aber letztlich doch nur ansatzweise bereinigte) Handelsbilanz II-vor-Steuer-Ergebnis verwendet. Als Zähler dient der (um bestimmte latente Steuern bereinigte) Steueraufwand. Die Konzernrechnungslegung wird somit maßgeblich für die GloBE. Zielgruppe sind multinationale Unternehmensgruppen oder große inländische Gruppen, die in 2 der vergangenen 4 Geschäftsjahre mind. 750 Mio. EUR Umsatzerlöse erzielt haben. Konzernmütter haben im ersten Schritt dann für alle (d. h. die Einbeziehungswahlrechte gelten nicht) TU und Betriebsstätten die Besteuerung nach dem weltweit gültigen Mindestniveau von 15 % nachzuweisen. Gelingt dies nicht, kann mit einer Ergänzungssteuer nachversteuert werden. Als Auffanglösung, falls diese Ertragseinbeziehungsregelung nicht von dem Land des Sitzes der Konzernmutter vorgenommen wird, sieht das Gesetz auch die umgekehrte Ertragseinbeziehungsregelung vor, um die vereinbarte effektive Mindestbesteuerung nicht nur bei ausländischen Tochtergesellschaften, sondern auch bei allen ansässigen Geschäftseinheiten und Betriebsstätten von multinationalen Unternehmensgruppen sicherzustellen. Die Umsetzung des Gesetzes ist sehr umstritten.[2]

Die enorme Komplexität der Berechnung der Steuern hat den Gesetzgeber – ebenso wie das IASB – dazu bewogen, die Auswirkungen auf die Berechnung der latenten Steuern nach § 274 HGB zu verhindern, indem die aus der GloBE resultierenden Unterschiede nach § 274 Abs. 3 HGB für die Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Damit ist konkret die handelsbilanzrechtliche Ausnahme der Ausnahme in IAS 12.4A nachgebildet und soll nach der Gesetzesbegründung die Komplexität der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes reduzieren und etwaigen Benachteiligungen für HGB-Bilanzierer entgegenwirken. Allerdings soll die handelsbilanzrechtliche Ausnahme überprüft werden, "wenn und sobald der IASB die aus seiner Sicht nur vorübergehende Ausnahme in den internationalen Rechnungslegungsstandards überprüft hat".[3] Als Ausgleich für den Eingriff in die tatsachengemäße Abbildung ist aber eine Anhangangabe notwendig, nach der der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen nach § 274 Abs. 3 Nr. 2 HGB für das Gj. ergibt, anzugeben ist. Somit ist – in Anlehnung an IAS 12.88B bis D – auch für mittelgroße und große KapG und denen gleichgestellte PHG im Anhang ein Mindestmaß an Transparenz und Information der Abschlussadressaten sichergestellt. Anzugeben ist, welcher tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischer Mindeststeuergesetze für das Gj und die einzelne KapG ergibt. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf die KapG oder die diesen über § 264a HGB gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft näher zu erläutern, wenn die Gesetze zur Mindestbesteuerung (in anderen Ländern) noch nicht in Kraft getreten sind. Es sind mind. qualitative Angaben dazu zu machen, inwieweit die Gesellschaft von den Mindeststeuerregelungen betroffen ist. Sofern möglich und vertretbar, ist die Erläuterung durch quantitative Angaben zu ergänzen.[4]

Nach § 288 Abs. 1 HGB sind nur kleine KapG von den Angabepflichten befreit.

[1] v. 27.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 397.
[2] Vgl. etwa Anregung des DRSC zur Gesetzesanpassung v. 14.3.2024, https://www.drsc.de/app/uploads/2024/03/240314_DRSC-Anmerkungen_zum_MinStG.pdf, Abruf 20.4.2024; Müller, DB 35/2022, S. M4f; Müller/Saile, KoR 2022, S. 363 ff.
[3] BT-Drs. 20/8668, S. 240.
[4] Vgl. BT-Drs. 20/8668, S. 240.

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