Rz. 106

Nr. 15 verpflichtet PersG i. S. v. § 264a Abs. 1 HGB, Namen und Sitz ihrer persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Außerdem ist das von ihnen gezeichnete Kapital auszuweisen. Bei KapG als phG ist das zum Bilanzstichtag im HR eingetragene Grund- und Stammkapital anzugeben. Bei PersG sind die Kapitalanteile der Gesellschafter zu benennen. Bei Stiftungen wird das Grundstockvermögen angegeben. Die zusammengefassten Kapitalanteile der Kommanditisten sind jeweils gesondert und entsprechend § 264c Abs. 2 HGB aufzuführen, wenn der phG eine KapCoGes ist. Die Angabepflicht beschränkt sich auf die Nennung der voll haftenden Ges.; voll haftende natürliche Personen brauchen nicht angegeben zu werden.

 

Rz. 107

Wenn die berichtende Ges. selbst die Anteile an ihrer KomplementärGes. hält, kann es zu einer Doppelangabe mit Nr. 11 kommen; wird auf die Stellung als phG hingewiesen, können die Angaben zusammengefasst werden.

 

Rz. 108

Unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 HGB (Gefahr für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder) braucht die Angabe nicht zu erfolgen. § 286 Abs. 3 HGB (untergeordnete Bedeutung oder Möglichkeit des erheblichen Nachteils) kann nicht herangezogen werden.[1] Kleine Ges. (§ 267 Abs. 1 HGB) sind von dieser Angabe befreit (§ 288 Abs. 1 HGB).

[1] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 276.

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