Die Vergütung unterliegt beim Beirat der Regelbesteuerung. Bei Überwachungsfunktion erzielen Beiräte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.[1] Angehörige eines beratenden Beirats erzielen entweder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[2] oder aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Dafür entscheidend dürfte die spezifische Aufgabenstellung im Beirat sein, die anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zu beurteilen ist.

Gehören Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen dem Beirat an, ist darauf zu achten, dass die Vergütung der Höhe nach angemessen ist und auf einer klaren und im Voraus getroffenen Vereinbarung beruht, andernfalls kann eine verdeckte Gewinnausschüttung drohen.

Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Mitglieder von Beiräten mit Überwachungsfunktion, also von Beiräten, die im Ausland ansässig sind, unterliegen einer Aufsichtsratsteuer von 30 % auf die Gesamtvergütung (siehe § 50a Abs. 1 Nr. 4 EstG), wobei Reisekostenerstattungen nur insoweit zugerechnet werden, als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen.[3] Übernimmt die GmbH die Aufsichtsratsteuer, beträgt der Steuersatz 42,85 % des Auszahlungsbetrags. Ist ein beschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 4 EStG Mitglied eines nur beratenden Beirats, so bezieht er beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus selbstständiger Arbeit im Sinne von § 18 EStG, sofern die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird.

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