Führt der Auftraggeber die Bauabzugsteuer nicht an das Finanzamt ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, haftet er dafür. Er haftet auch, wenn der leistende Unternehmer keine Steuerschulden hat und seinen steuerlichen Verpflichtungen insgesamt nachkommt. Das Finanzamt kann einen Haftungsbescheid gegen den Auftraggeber erlassen und den Betrag von ihm verlangen.

Erhält der Auftraggeber einen Haftungsbescheid vom Finanzamt, zahlt er doppelt. Er hat den vollen Rechnungsbetrag an seinen Auftragnehmer gezahlt und zahlt zusätzlich 15 % vom Rechnungsbetrag. Er muss sich dann mit seinem Auftragnehmer auseinander setzen, um den Betrag zurückzuerhalten. Gelingt ihm dies nicht, geht die Rendite ganz oder teilweise verloren.

Bauabzugsteuer = Steuervorauszahlung: Die Bauabzugsteuer ist für den Auftragnehmer keine zusätzliche Belastung, sondern eine Steuervorauszahlung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Auftragnehmer darüber zu informieren, welchen Betrag er wann an welches Finanzamt überwiesen hat. Der Auftragnehmer hat dann die Möglichkeit, zu kontrollieren, ob das Finanzamt diese Vorauszahlungen zutreffend erfasst hat.

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