Überblick

Der zweite, Ende Oktober beschlossene Lockdown für den Monat November und Dezember 2020 stellt die Betroffenen, die bereits im Frühjahr durch den ersten Lockdown und die entsprechenden Kontaktbeschränkungen betroffen waren, vor existenzielle Probleme. Zur Abmilderung der zu erwartenden Liquiditätsengpässe wurden die "Außerordentlichen Wirtschaftshilfen", mitunter auch in Analogie zu den Lockdown umfassenden Monaten "Novemberhilfen" bzw. "Dezemberhilfen" genannt, in Form einer einmaligen Kostenpauschale auf Basis der Umsatzerlöse angekündigt und mittlerweile auch umgesetzt. Nach der Verlängerung des Lockdowns wurden auch die Dezemberhilfen, die grundsätzlich nach den selben Grundsätzen zu gewähren sind, als weiteres Hilfsprogramm geschaffen.

Der Beitrag informiert über die Antragsberechtigten, Bemessungsgrundlage und Höhe der Unterstützung, die Antragstellung an sich sowie über die erforderliche Anrechnung anderer Hilfen oder Umsatzerlöse gemäß Stand der FAQ des BMWi vom 26.11.2021.

Die letzten Anpassungen der FAQ betrafen die Schlussabrechnung: Die Frist wurde verlängert, die Schlussabrechnung kann nun bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

 

Tipp der Haufe-Redaktion: Schlussabrechnungstool zu den Überbrückungshilfen

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