Diebstahlverluste als solche sind keine Aufwendungen i. S. v. § 33 EStG, da es an einer Willensbetätigung und tatsächlichen Leistungshandlung fehlt. Aufwendungen zur Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände, die zum Hausrat oder zur Kleidung gehören und existenziell notwendig sind, sind abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Beseitigung des Diebstahlverlusts entstanden sind[1], soweit sie den Steuerpflichtigen endgültig belasten und notwendig und angemessen sind. Voraussetzung[2] ist, dass der Steuerpflichtige die zumutbare Sorgfalt beachtet hat und ferner Schutzmaßnahmen – dazu gehört auch eine übliche Versicherung (Hausratversicherung) – ergriffen hat.[3]

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