Das Gesetz verlangt, dass eine früher vorgenommene AfaA rückgängig gemacht wird, soweit der Grund hierfür entfallen ist.[1] Diese Zuschreibungen sind allerdings nur im betrieblichen Bereich vorgesehen, nicht dagegen bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens. Außerdem verzichtet das Gesetz auch im betrieblichen Bereich auf solche Zuschreibungen, wenn der Betriebsinhaber seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung[2] ermittelt. Erforderlich sind die Zuschreibungen also nur bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich.

Die Zuschreibungen sind selbst dann erforderlich, wenn eine AfaA vor 1999 in Anspruch genommen wurde und die Gründe hierfür in einem späteren Jahr, entfallen sind. Insoweit gilt das Gleiche wie bei den Wertzuschreibungen im Anschluss an eine frühere Teilwertabschreibung.

 
Praxis-Beispiel

Nutzbarkeit von Fabrikgrundstücken

Der Steuerpflichtige hat 1990 eine außerordentliche Abschreibung wegen wirtschaftlicher Abnutzung bei einem Fabrikgebäude vorgenommen, weil die Produktion, auf die das Gebäude abgestellt war, aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt werden musste. Viele Jahre später ist der Grund für diese wirtschaftliche Abnutzung entfallen, weil das Gebäude im Rahmen einer anderen Produktion wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann, ggf. nach Umbaumaßnahmen, deren Aufwendungen als Erhaltungsmaßnahmen sofort abgezogen worden sind.

Für diese Fälle verlangt das Gesetz eine Zuschreibung grundsätzlich in Höhe der früheren AfaA. Ob die Zuschreibung zu kürzen ist, weil für einige Jahre entsprechend niedrigere laufende Abschreibungen angesetzt wurden, ist noch nicht geklärt.

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