Exporte von Fahrzeugen können entweder in ein Land der Europäischen Union oder ein sog. "Drittland "gehen. Beide Arten von Lieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.[1]

Innergemeinschaftliche Lieferung

Wird ein Fahrzeug in den ausländischen EU-Raum geliefert, liegt eine sog. "innergemeinschaftliche Lieferung" vor. Diese ist umsatzsteuerfrei wenn:[2]

  • ein bestimmter Abnehmer vorliegt:

    • der Abnehmer des Fahrzeugs ist ein Unternehmer (mit Umsatzsteueridentifikationsnummer), der das Fahrzeug für sein Unternehmen erwirbt[3] oder
    • der Abnehmer ist eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich wirbt[4] oder
    • jeder Abnehmer, wenn es sich bei der Lieferung um ein "neues" Fahrzeug i. S. d. UStG (d. h. wenn es entweder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt) handelt.[5]
  • der Erwerb beim Abnehmer der Besteuerung unterliegt;[6]
  • ein Buch- und Belegnachweis geführt wird.[7]

Umsatzsteuerpflichtig sind dann z. B. Lieferungen in ein EU-Land an einen Nicht-Unternehmer

  • von Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 6.000 km,
  • von Fahrzeugen, deren erste Inbetriebnahme mehr als 6 Monate zurückliegt.

Differenzbesteuerung

Da die Lieferung eines Gebrauchtwagens, der kein Neufahrzeug ist, an einen Nicht-Unternehmer in einen EU-Staat keine innergemeinschaftliche Lieferung darstellt, ist hier die Differenzbesteuerung grundsätzlich möglich.[8]

Ausfuhr

Wird ein Fahrzeug in ein sog. "Drittland", d. h. Nicht-EU-Land, an einen ausländischen Abnehmer geliefert, liegt eine Ausfuhr vor.[9] Diese ist grundsätzlich im elektronischen ATLAS-Verfahren anzumelden.[10] Die Ausfuhr ist steuerfrei, wenn die Ausfuhrnachweise vorliegen.[11] Stets muss der "Buchnachweis" in Form der Fahrzeug-Identifikationsnummer und der Movement Reference Number (MRN) geführt werden.

Je nachdem, wie das Fahrzeug ins Drittland verbracht wird, sind für Fahrzeuge weitere Nachweise erforderlich:

  • Wenn das Fahrzeug ins Drittland befördert wird (mit Transportmittel oder auf eigener Achse): Bescheinigung über die Zulassung im Zielland, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland.[12] Ausnahmen: Versand mit Ausfuhrkennzeichen (eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben über Ausfuhrkennzeichen ersichtlich sind)[13], Fahrzeuge ohne Zulassung: (eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht auf eigener Achse befördert wird).[14]
  • Wenn das Fahrzeug ins Ausland versendet wird (d. h. Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten; mit Transportmittel oder auf eigener Achse): Bescheinigung über die Zulassung im Zielland, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland.[15] Ausnahmen: Versand mit Ausfuhrkennzeichen (eine Bescheinigung nicht erforderlich, wenn die Angaben über Ausfuhrkennzeichen ersichtlich sind)[16], Fahrzeuge ohne Zulassung (eine Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht auf eigener Achse versandt wird).[17]
  • Wenn eine Ausfuhr von Kraftfahrzeugteilen vorliegt: Verwendungsnachweis; keine Umsatzsteuerfreiheit liegt vor, wenn der Empfänger die Teile für das eigene Fahrzeug verwendet.[18]

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