Bei Gebrauchtwagen kann die sog. "Differenzbesteuerung" zur Anwendung kommen, wenn der Händler als sog. "Wiederverkäufer" ein Kraftfahrzeug beispielsweise von einer Privatperson – ohne Vorsteuerabzug – in Zahlung nimmt und wieder veräußert.[1] Die Umsatzsteuer ist dann nur aus der positiven Marge herauszurechnen.[2] Negative Margen bleiben umsatzsteuerlich unbeachtet und führen zu keiner Umsatzsteuerminderung.[3] Sofern der Einkaufswert von Gebrauchtwagen nicht über 500 EUR liegt, können negative Margen mit positiven Margen verrechnet werden, da in diesem Fall für diese Fahrzeuge eine Gesamtdifferenz ermittelt werden kann.[4]
Differenzbesteuerung (System, Margen)
Händler H nimmt von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen für 3.000 EUR in Zahlung. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da der Privatmann kein Unternehmer ist und daher keine Umsatzsteuer ausweisen kann.
Fall 1: H veräußert diesen Gebrauchtwagen für 4.000 EUR.
Lösung: H kann sich dafür entscheiden, nicht den gesamten Verkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern die Umsatzsteuer aus der Marge von 1.000 EUR mit 19/119 herauszurechnen.[5] Die Umsatzsteuer beträgt dann 1.000 EUR x 19/119 = 159,66 EUR.
Fall 2: H veräußert den Gebrauchtwagen für 2.500 EUR.
Lösung: Auch hier wird H die Differenzbesteuerung wählen. Als Marge gelten hier jedoch 0,00 EUR, da eine negative Marge grundsätzlich nicht denkbar ist.[6] Die Umsatzsteuer beträgt 0,00 EUR. Eine Verrechnung mit positiven Margen aus anderen Geschäften ist nicht zulässig.[7]
Abwandlung: H kauft den Gebrauchtwagen für 300 EUR veräußert ihn für 250 EUR. Zuvor hat er einen weiteren Gebrauchtwagen für 500 EUR erworben und für 700 EUR veräußert.
Lösung: Da in beiden Fällen der Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt, kann die Umsatzsteuer aus der Gesamtmarge berechnet werden:[8]
EKP | VKP | Marge | |
---|---|---|---|
Gebrauchtwagen 1 | 300,00 EUR | 250,00 EUR | -50,00 EUR |
Gebrauchtwagen 2 | 500,00 EUR | 700,00 EUR | 200,00 EUR |
gesamt | 150,00 EUR | ||
daraus 19/119 Umsatzsteuer[9] | 23,95 EUR |
Im Bereich der Differenzbesteuerung ist Folgendes zu beachten:
- Die Differenzbesteuerung kann auch für Gegenstände des Anlagevermögens gewählt werden, sofern diese beispielsweise von Privaten ohne Vorsteuerabzug erworben worden sind.[10]
Wird ein Gebrauchtwagen ausgeschlachtet, d. h. werden nur einzelne Teile verkauft, ist für die einzelnen Teile die Differenzbesteuerung auch zulässig.[11]
Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind mittels sachgerechter und durch Unterlagen belegter Schätzung zu ermitteln.[12]
- Nebenkosten, beispielsweise Reparaturkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands anfallen, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung.[13]
- Sind Wirtschaftsgüter privat erworben und später in das Betriebsvermögen eingelegt worden, kann die Differenzbesteuerung beim Verkauf nicht angewendet werden.[14]
Der Gebrauchtwagenverkäufer kann die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er den Gegenstand im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet von
- einer Privatperson, die nicht Unternehmer ist,
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist,
- einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen (privaten) Bereich,
- einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstands unter eine Steuerbefreiung fällt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt (z. B. Ärzte),
- einem Kleinunternehmer oder
- einem anderen Wiederverkäufer, der auf seine Lieferung ebenfalls die Differenzbesteuerung angewendet hat,
ohne Vorsteuerabzug erworben hat.[15]
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Innergemeinschaftliche Lieferungen und Differenzbesteuerung schließen sich aus.[16] Zwar ist die Lieferung durch einen ausländischen Lieferanten bei diesem umsatzsteuerfrei. Der Einkauf unterliegt jedoch als innergemeinschaftlicher Erwerb[17] beim inländischen Gebrauchtwagenhändler der Umsatzsteuer.[18] Ein Vorsteuerabzug ist möglich.[19]
Einfuhr
Das Wahlrecht zur Differenzbesteuerung besteht nur für Umsätze, die im Inland ausgeführt werden.[20] Einfuhren gelten als steuerpflichtige Umsätze[21] Die entstehende Umsatzsteuer kann grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden.[22] Damit sind Einfuhren aus einem sog. "Drittland "(Nicht-EU-Land, z. B. Schweiz) von der Differenzbesteuerung ausgenommen.
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