3.1 Wann und für welche Zuwendungen die Steuer pauschal berechnet werden kann

Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer kann gem. § 37 b EStG mit einem Steuersatz von 30 % pauschal übernommen und abgeführt werden. Bemessungsgrundlage der pauschalen Steuer sind die Aufwendungen, einschließlich Umsatzsteuer. Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt voraus, dass die Sachzuwendungen steuerpflichtig sind. Das BMF[1] hat aufgrund der BFH-Rechtsprechung[2] sowie aufgrund weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen sein bisheriges Schreiben neu gefasst.

Besteuerungsgegenstand gem. § 37 b EStG sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen, wie z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen[3] sind von der Pauschalierung nach § 37 b EStG ausgenommen.[4]

Zuwendender im Sinne des § 37 b EStG kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende

  • Geschenke
  • Zuwendungen zusätzlich

    • zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung oder
    • zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

erbringt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sowohl mit ihrem hoheitlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung als auch mit ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art jeweils Zuwendender im Sinne des § 37 b EStG sein. Die Wahlmöglichkeit kann für die verschiedenen Bereiche unabhängig voneinander ausgeübt werden. Macht der Zuwendende von der Wahlmöglichkeit des § 37 b EStG Gebrauch, ist er Steuerpflichtiger im Sinne des § 33 AO. Ausländische Zuwendende und nicht steuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts werden spätestens mit der Anwendung des § 37 b EStG zu Steuerpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift.

Geldzuwendungen sind immer steuer- und beitragspflichtig.

3.2 Bei Aufmerksamkeiten gilt eine 60-EUR-Grenze

Das o. a. BMF-Schreiben führt unter Rz. 19 aus, dass Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer als bloße Aufmerksamkeiten[1] anzusehen sind, wenn deren jeweiliger Wert 60 Euro nicht übersteigt. Aufmerksamkeiten gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauschalierung nach § 37 b EStG einzubeziehen. Bei Überschreitung des Betrags von 60 Euro ist die Anwendung des § 37 b EStG möglich.

Des Weiteren ist im BMF-Schreibens vom 19.5.2015[2] unter Rz. 9c Folgendes ausgeführt:

Zitat

Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10. Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht. Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage.

 
Praxis-Tipp

Auch Zuwendungen an Geschäftspartner können Aufmerksamkeiten sein und diese sind beim Empfänger nicht zu versteuern

Das BMF verwendet hier den Begriff "Empfänger" und nicht den Begriff "Arbeitnehmer". Das bedeutet, dass auch Zuwendungen an einen Geschäftspartner oder dessen Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses keine Geschenke sind, sodass eine pauschale Besteuerung ausscheidet. Diese Aufmerksamkeiten sind beim Empfänger nicht zu versteuern. Bei Geschenken, die ohne persönlichen Anlass, z. B. zu Weihnachten, gemacht werden, ist die 35-EUR-Grenze zu beachten.

Diese Auslegung ist zwar aus dem BMF-Schreiben abgeleitet, aber weder durch Rechtsprechung noch ausdrücklich durch Verwaltungsanweisungen abgesichert. Wenn man sich für diese Auslegung entscheidet, muss man damit rechnen, dass das Finanzamt ggf. anders entscheidet. Eine Klärung ist dann nur auf dem Klageweg möglich.

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