Nach den BFH-Urteilen vom 13.11.2002[1] richtet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausschließlich nach dem qualitativen Schwerpunkt einer Tätigkeit. Das bedeutet, dass bei einer Person, die im Außendienst tätig ist und über keinen anderen Arbeitsplatz verfügt, das häusliche Arbeitszimmer nicht automatisch als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit anzusehen ist. Auf den Gesichtspunkt, dass im häuslichen Arbeitszimmer die "geschäftsleitenden Ideen" entwickelt und die "unternehmensbezogenen Entscheidungen" getroffen werden, kommt es nur dann an, wenn dies für die ausgeübte Tätigkeit insgesamt prägend ist.

Die qualitative Beurteilung gilt aber auch dann, wenn die Tätigkeit im Außendienst zeitlich überwiegen sollte. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine Indizwirkung zu.

Nach dem BMF-Schreiben vom 6.10.2017[2] gilt Folgendes:

  • Übt jemand nur eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit aus,
  • die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird,
  • liegt der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Anteil der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer mehr als 50 % beträgt.

Zu der Frage, wie die jeweiligen Arbeitszeiten zu ermitteln und ggf. aufzuzeichnen sind, äußert sich das BMF nicht. Konsequenz ist, dass sich ohne detaillierte Zeitaufzeichnungen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt nicht vermeiden lassen.

[2] BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 – S 2145/07/10002 :19.

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