Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume sind i. d. R. uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug sind allerdings dann möglich, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Davon ist auszugehen,

  • wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist und
  • vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und
  • ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
  • Eine untergeordnete private Mitbenutzung bis zu 10 % ist unschädlich.[1]

Von einem häuslichen Arbeitszimmer ist aber nicht nur bei büromäßigen Arbeiten auszugehen. Von einem häuslichen Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung auszugehen sein. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird. Die Nutzung des Übungszimmers durch einen Berufsmusiker unterscheidet sich nach Auffassung des BFH nicht wesentlich von der büromäßigen Nutzung durch andere Berufe, wie z. B. bei Hochschullehrern, Dozenten oder Rechtsanwälten. Es kann laut BFH keinen Unterschied machen, ob im Arbeitszimmer das "Aufführen der Musik im Rahmen eines Orchesters" oder Vorträge, Vorlesungen sowie Schriftsätze vorbereitet werden.

Wichtig! Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume), selbst wenn diese ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Unschädlich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist eine nur untergeordnete private Mitbenutzung (bis zu 10 %). Es handelt sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer wenn z. B.

  • eine Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis an das Einfamilienhaus angrenzt oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befindet, wenn diese Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und z. B. bei häuslichen Arztpraxen für Patientenbesuche und -untersuchungen eingerichtet sind (allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, begründet keine Abzugsbeschränkung.
  • In einem Geschäftshaus befinden sich neben der Wohnung des Bäckermeisters die Backstube, der Verkaufsraum, ein Aufenthaltsraum für das Verkaufspersonal und das Büro, in dem die Buchhaltungsarbeiten durchgeführt werden. Das Büro ist in diesem Fall aufgrund der Nähe zu den übrigen Betriebsräumen nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten.
  • der Raum keine (Teil-)Funktionen erfüllt, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen, z. B. als Lager für Waren und Werbematerialien.

Aber! Der BFH hat es abgelehnt, dass die anteiligen Kosten für einen gemischt genutzten Wohnraum als Werbungskosten abgezogen werden können, weil eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung nicht gewährleistet wäre. Das bedeutet auch, dass Aufwendungen für eine sog. "Arbeitsecke" nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Hinweis: Sollte der beruflich oder betrieblich genutzte Raum kein häusliches Arbeitszimmer sein, kann der Abzug einer sogenannten "Homeoffice-Pauschale" von 6 EUR (Tagespauschale), höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, infrage kommen. Das ist möglich für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die außerhalb der häuslichen Wohnung gelegen ist oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

[2]

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Ein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn nach dem Gesamtbild die dort konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Versorgungsbezüge bleiben bei dieser Betrachtung außen vor. Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.

Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist lediglich ein Indiz. Auch dann, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegt, ist der unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Berufsbild, das die Tätigkeit prägt, ist entscheidend. Sollte die Tätigkeit, die das Berufsbild prägt, außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfinden, kann auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht zu einer...

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