Bei dieser Fallgestaltung schließt der Arbeitgeber ein Bausparvertrag mit einer Bausparkasse ab und zahlt die Mindestbausparsumme auf diesen Vertrag ein. Nach der Sparphase und bei Erreichen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme erhält der Arbeitgeber das Bausparguthaben ausgezahlt. Das Darlehen aus dem Bausparvertrag erhält ein Arbeitnehmer des Arbeitgebers. Die Finanzverwaltung sieht diesen Vorgang als Finanzierungsvorgang an, durch den der Arbeitnehmer ein zinsvergünstigtes Darlehen verschafft wird.

Sollte sich der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zinssatz an dem marktüblichen Zinssatz orientieren, ist kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil anzunehmen. Bemisst sich der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zinssatz jedoch nicht am marktüblichen Niveau, ermittelt sich der geldwerte Vorteil aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Zinssatz, der vereinbart ist und dem Marktzinssatz der für vergleichbare Darlehen am Abgabeort üblich ist. Hierbei kommt es nicht auf die marktüblichen Zinsen bei Abschluss des Bausparvertrags durch den Arbeitgeber an, sondern auf die Zinsen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Darlehens durch den Arbeitnehmer am Ende der Bausparphase.

Das Bausparguthaben gehört bei dem Arbeitgeber zu seinem Betriebsvermögen, die Guthabenzinsen stellen bei ihm Betriebseinnahmen dar.

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