Rz. 115

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.[1] Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auch dann um die AfA nach § 7 EStG zu kürzen, wenn das Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten eingelegt wird.[2] Wurden während der Zugehörigkeit zum Privatvermögen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt, beträgt der Einlagewert 0 EUR.[3]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U kaufte am 10.1.01 einen Computer für 3.000 EUR einschließlich USt. Er nutzte ihn zunächst privat. Am 30.6.02 legte er ihn in sein Betriebsvermögen ein. Der Teilwert betrug zu diesem Zeitpunkt 2.500 EUR. Die Nutzungsdauer beträgt 3 Jahre. Der Computer war zwar mit dem Teilwert einzulegen. Höchstens durften aber die Anschaffungskosten abzüglich der Absetzungen für Abnutzung angesetzt werden, obwohl im Privatvermögen keine Abschreibungen geltend gemacht werden konnten. U konnte daher nur die um die Abschreibungen für 11/2 Jahre, also um 1.500 EUR gekürzten Anschaffungskosten ansetzen. Der Computer war daher am 30.6.02 mit 1.500 EUR dem Betriebsvermögen zuzuführen.

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