Rz. 99
§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG gilt auch beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Ein erfolgsneutraler Tausch ist seit dem Steuerentlastungsgesetz vom 4.3.1999 ausgeschlossen.[1]
Allerdingsist ein Anteilstausch ohne (sofortige) Gewinnrealisierung noch im Rahmen von § 21 UmwStG möglich. Hierbei geht es um den Anteilstausch zwischen 2 Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften:
- A (erworbene Gesellschaft)
- B (übernehmende Gesellschaft)
Es werden Anteile der Gesellschaft A in die Gesellschaft B eingebracht (eingebrachte Anteile) gegen Gewährung neuer Anteile an der Gesellschaft B.
Regelfall: Es werden Anteile an der A Gesellschaft in die B Gesellschaft eingebracht gegen Gewährung neuer Anteile an der B Gesellschaft. Die B Gesellschaft hat die von A übernommenen und bei B eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[2] Der in der Handelsbilanz ausgewiesene Wert ist für die Steuerbilanz unbeachtlich.[3]
Qualifizierter Anteilstausch: Auf Antrag können die eingebrachten Anteile statt mit dem gemeinen Wert angesetzt werden
- mit dem Buchwert oder
- mit einem höheren Wert als dem Buchwert bis zur Höhe des gemeinen Wertes.
Hierfür ist aber Voraussetzung, dass die Kapitalgesellschaft B als übernehmende Gesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Kapitalgesellschaft A hat.[4]
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