Rz. 99

§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG gilt auch beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Ein erfolgsneutraler Tausch ist seit dem Steuerentlastungsgesetz vom 4.3.1999 ausgeschlossen.[1]

Allerdingsist ein Anteilstausch ohne (sofortige) Gewinnrealisierung noch im Rahmen von § 21 UmwStG möglich. Hierbei geht es um den Anteilstausch zwischen 2 Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften:

  • A (erworbene Gesellschaft)
  • B (übernehmende Gesellschaft)

Es werden Anteile der Gesellschaft A in die Gesellschaft B eingebracht (eingebrachte Anteile) gegen Gewährung neuer Anteile an der Gesellschaft B.

Regelfall: Es werden Anteile an der A Gesellschaft in die B Gesellschaft eingebracht gegen Gewährung neuer Anteile an der B Gesellschaft. Die B Gesellschaft hat die von A übernommenen und bei B eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[2] Der in der Handelsbilanz ausgewiesene Wert ist für die Steuerbilanz unbeachtlich.[3]

Qualifizierter Anteilstausch: Auf Antrag können die eingebrachten Anteile statt mit dem gemeinen Wert angesetzt werden

  • mit dem Buchwert oder
  • mit einem höheren Wert als dem Buchwert bis zur Höhe des gemeinen Wertes.

Hierfür ist aber Voraussetzung, dass die Kapitalgesellschaft B als übernehmende Gesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Kapitalgesellschaft A hat.[4]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 EStG Rz. 634; § 8b Abs. 2 KStG bildet eine Ausnahme zur Gewinnrealisierung; zur alten Rechtslage vgl. BFH, Gutachten v. 16.12.1958, I D 1/57 S, BStBl 1959 III S. 30 (sog. Tauschgutachten); zur Anwendung des Tauschgutachtens s. BMF, Schreiben v. 9.2.1998, IV B 2 – S 1909 – 5/98, BB 1998 S. 523.

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