Rz. 98

Oft werden gebrauchte Pkw zu über ihrem gemeinen Wert liegenden Beträgen in Zahlung genommen. Es handelt sich dann um einen verdeckten Preisnachlass. Der Mehrbetrag gehört daher nicht zu den Anschaffungskosten des neuen Pkw und auch nicht zum sonstigen Ertrag bei der Veräußerung des gebrauchten Pkw.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U kauft einen Pkw zum

 
Listenpreis von 38.000 EUR
zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 7.220 EUR
insgesamt 45.220 EUR

U gibt seinen bisherigen betrieblichen Pkw in Zahlung, der einen gemeinen Wert von 8.330 EUR und einen Buchwert von 5.000 EUR hat.

Der Händler erteilt U folgende Rechnung:

 
Pkw Listenpreis 38.000 EUR
Umsatzsteuer + 7220 EUR
  45.220 EUR
Inzahlungnahme des gebrauchten Pkw – 9.520 EUR
Restbetrag 35.700 EUR

Das Entgelt für den von H an U gelieferten neuen Pkw beträgt:

 
Restzahlung 35.700 EUR
gemeiner Wert des gebrauchten Pkw + 8.330 EUR
zu zahlender Betrag 44.030 EUR
darin enthaltene USt (44.030 EUR × 19/119) – 7.030 EUR
Anschaffungskosten 37.000 EUR

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