Rz. 98
Oft werden gebrauchte Pkw zu über ihrem gemeinen Wert liegenden Beträgen in Zahlung genommen. Es handelt sich dann um einen verdeckten Preisnachlass. Der Mehrbetrag gehört daher nicht zu den Anschaffungskosten des neuen Pkw und auch nicht zum sonstigen Ertrag bei der Veräußerung des gebrauchten Pkw.
Unternehmer U kauft einen Pkw zum
Listenpreis von | 38.000 EUR |
zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von | 7.220 EUR |
insgesamt | 45.220 EUR |
U gibt seinen bisherigen betrieblichen Pkw in Zahlung, der einen gemeinen Wert von 8.330 EUR und einen Buchwert von 5.000 EUR hat.
Der Händler erteilt U folgende Rechnung:
Pkw Listenpreis | 38.000 EUR |
Umsatzsteuer | + 7220 EUR |
45.220 EUR | |
Inzahlungnahme des gebrauchten Pkw | – 9.520 EUR |
Restbetrag | 35.700 EUR |
Das Entgelt für den von H an U gelieferten neuen Pkw beträgt:
Restzahlung | 35.700 EUR |
gemeiner Wert des gebrauchten Pkw | + 8.330 EUR |
zu zahlender Betrag | 44.030 EUR |
darin enthaltene USt (44.030 EUR × 19/119) | – 7.030 EUR |
Anschaffungskosten | 37.000 EUR |
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