Die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut ist auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung möglich. Innerhalb derselben Fristen, die bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gelten, können die noch nicht abgesetzten Beträge in den folgenden Jahren berücksichtigt werden. Näheres regelt R 6.6 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 EStR.[1] Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann bei Wechsel der Gewinnermittlungsart fortgeführt werden.[2]

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