Rz. 820
Ein Nutzungswertersatz wegen Widerruf eines Darlehensvertrags aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist kein steuerbarer Kapitalertrag, ggf. jedoch als Einnahme bei V+V (Rückfluss von Werbungskosten) zu erfassen (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.9.2022, 11 K 314/20 E, EFG 2022 S. 1842, Revision beim BFH unter Az. VIII R 16/22).
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